Gesetzliche Umsetzung der Arbeitsbedingungen-Richtlinie

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen ausführt, ist die Arbeitsbedingungen-Richtlinie vom 20. Juni 2019 ist von den Mitgliedsstaaten der EU bis zum 1. August 2022 in nationales Recht umzusetzen. Sie löst die seit 1991 bestehende Nachweisrichtlinie ab, die in Deutschland im Wesentlichen durch das Nachweisgesetz sowie in den Informationspflichten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) umgesetzt worden war.

Das Gesetz soll, nach Befassung im Bundesrat, dann bereits am 1. August 2022 in Kraft treten, um die Umsetzungsfrist einhalten zu können. Es sieht insbesondere umfangreiche Erweiterungen der arbeitgeberseitigen Pflicht zum schriftlichen Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen vor. Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Diese Veränderungen – fast ausschließlich Verschärfungen für die Arbeitgeber – waren nach Auffassung der EU notwendig, weil Nachweise von Beschäftigten zu selten eingefordert wurden und es zu geringe Auswirkungen nach sich zog, wenn Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wurden.“ Und weiter betont Baumann: „BDA, GESAMTMETALL und BAVC haben sich intensiv in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und vehement für eine Nutzung der von der Richtlinie eingeräumten Spielräume eingesetzt, insbesondere für die Möglichkeit, die Nachweise zeitgemäß in der sog. Textform erbringen zu dürfen, etwa per E-Mail. Bedauerlicherweise hat sich der Gesetzgeber offenbar insbesondere wegen der Intervention des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht in der Lage gesehen, die Vorschläge aus der Praxis aufzunehmen.“

Um den Unternehmen kurzfristig eine Handlungshilfe zur Verfügung stellen zu können, habe GESAMTMETALL einen Handlungsleitfaden für Arbeitgeber verfasst. Dieser weise insbesondere auf die Neuerungen im Nachweisgesetz hin und beantworte erste offene Fragen.

Wie es weiter heisst, habe der Verband unternehmer nrw mit Prof. Dr. Michael Worzalla vom Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft ebenfalls die wesentlichen Änderungen und Folgen für die Praxis in einer Ausarbeitung zusammengestellt. Diese Ausarbeitung soll ebenfalls dazu dienen, dass sich die Unternehmen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2022 rechtzeitig auf die zu erwartenden Änderungen einstellen können. „Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass in den Unternehmen mit Blick auf das Arbeitsbedingungengesetz – auch aufgrund der sehr kurzen Umsetzungsfrist – erhebliche Unruhe besteht.