Erstattung von Entschädigungszahlungen bei ungeimpften Arbeitnehmern läuft aus

Foto - Umgeimpft

Wie aus einem Rundschreiben des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V. hervorgeht, haben sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern mehrheitlich darauf verständigt, voraussichtlich ab 01. November 2021 keine Verdienstausfallentschädigung mehr für ungeimpfte Arbeitnehmer in Fällen von Quarantäne zu zahlen, sofern diese die Möglichkeit zur Impfung hatten. Hingewiesen wurde in dem Rundschreiben ebenfalls darauf, dass sich Bremen und Thüringen bei der Abstimmung der Stimme enthalten hatten. In Hessen soll das Auslaufen der Erstattung von Entschädigungszahlungen ab November 2021 umgesetzt werden. Wie Geschäftsführer Manfred Baumann verdeutlicht, seien davon Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen, für die es eine Impfempfehlung gibt und die sich auch impfen lassen können. „Für den vorleistenden Arbeitgeber stellt sich jetzt allerdings die Frage, in Zweifelsfällen rasch Auskunft darüber zu erhalten, ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung vorliegen oder nicht. Dies gilt vor allem, wenn der Arbeitnehmer gesundheitliche Gründe gegen eine Impfung geltend machen kann.“ Daher lautet die allgemeine Empfehlung: Solange der Arbeitgeber keine positive Kenntnis darüber hat, ob ein wegen Corona in Quarantäne befindlicher Arbeitnehmer geimpft ist, sollte der Arbeitgeber deshalb von einer Auszahlung der Entschädigungsleistung bis zur Vorlage eines entsprechenden Impfnachweises absehen. Dies gilt auch für die Angabe von Gründen, die einer Impfung gegebenenfalls entgegenstehen.

Und weiter heißt es in dem Rundschreiben: Zum Impfstatus besteht in dieser Konstellation ein Fragerecht des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer, wie das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage inzwischen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bestätigt hat. Manfred Baumann: „Wir raten deshalb weiterhin den Unternehmen, in Zweifelsfragen das Regierungspräsidium Darmstadt mit der Bitte um Klärung der Entschädigungsfrage vorab zu kontaktieren. Außerdem weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein ungeimpfter Arbeitnehmer mit einer Corona-Infektion, aber ohne weitere Symptome, nicht automatisch gleichzeitig arbeitsunfähig erkrankt ist im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetztes.“ Deshalb müsse in solchen Fällen der Arbeitgeber auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz leisten. In Zweifelsfällen könne der Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse die Überprüfung einer vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit verlangen.