Gesundheitsschutz bei Corona-Pandemie – Problem des arbeitgeberseitigen Fragerechts nach dem Impfstatus

Mit einem Rundschreiben unter der Überschrift „Gesundheitsschutz bei Corona-Pandemie – Probleme des arbeitgeberseitigen Fragerechts nach dem Impfstatus“ stellt der Arbeitgeberverband Osthessen die neuesten Entwicklungen zum Impfstatus dar. Dabei geht es insbesondere darum, unter welchen Umständen Arbeitgeber ihre Beschäftigten nach dem Impfstatus zulässigerweise befragen dürfen.

Fragerecht bei Entschädigung nach § 56 IfSG

In seinem Antwortschreiben hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bestätigt, dass das Datenschutzrecht es dem Arbeitgeber ermöglicht, im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG Informationen zum Impfstatus von den betroffenen Arbeitnehmern einzuholen. Davon können auch Angaben zu etwaigen Gründen eines fehlenden Impfschutzes erfasst sein.

Das BMG begründet dieses unter Berufung auf § 26 Abs. 3 BDSG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. b) DS-GVO. Die Verarbeitung des Impfstatus durch den Arbeitgeber sei zulässig, da dies eine Maßnahme der sozialen Sicherung darstelle, die in unmittelbarem Zusammenhang zu arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stünde. Der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, die Entschädigung auszuzahlen.

Im Rahmen eines Austauschs mit der Bund-Länder-Gruppe sicherte das BMG zu, es werde seine Bedingungen zur Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz hinsichtlich des Fragerechts des Arbeitgebers im Rahmen des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG konkretisieren. Ein entsprechender Hinweis soll auch auf dem gemeinsamen Informationsportal der Länder www.ifsg-online.de erfolgen.

Wie AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann ausführt, sei das Antwortschreiben des Bundesgesundheitsministeriums ein erster Schritt in die richtige Richtung, räume jedoch leider nicht alle Anwendungsprobleme aus. Insbesondere könne im Zusammenhang mit § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG nicht dem Arbeitgeber die Prüfung unterliegen, ob eine Impfung eine Quarantäne verhindert hätte. Arbeitgeber müssten dafür jeweils die aktuell geltenden Verordnungen und Ausnahmeregelungen für Geimpfte prüfen. Das sei in der Praxis für Arbeitgeber kaum leistbar. Manfred Baumann: „Wir werden uns deshalb über unsere Dachorganisation weiter dafür einsetzen, dass die Abwicklung der Entschädigungsansprüche unmittelbar zwischen Arbeitnehmer und Behörde zu erfolgen hat und nicht über den Umweg der Arbeitgeber.“

Dieser Fall zeigt weiter, dass Arbeitgeber wie Beschäftigte mehr Sicherheit beim Thema Fragerecht zum Impfschutz und zu den Gründen eines fehlenden Impfschutzes benötigen. Relevant ist dieses insbesondere in Hinblick auf die Änderungen der Arbeitsschutzverordnung, da hier weiterhin kein Fragerecht nach dem Impfstatus vorgesehen ist. Nachdem der dafür zuständige Bundesarbeitsminister Heil in der Behandlung der Änderung der Arbeitsschutzverordnung durch den Verordnungsgeber erklärt hatte, dass er keine Rechtsgrundlage für ein Fragerecht des Arbeitsgebers erkennen könne, wurde er von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände darauf hingewiesen, dass der Bundesdatenschutzbeauftragte dazu bereits vor Wochen Kontakt mit den zuständigen Ministerien, insbesondere mit Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesgesundheitsministerium aufgenommen hatte.

Dazu erläutert Manfred Baumann, dass inzwischen auf Kritik der Arbeitgeberseite die Beantwortung dieser Frage im Verordnungsweg vom Bundesarbeitsminister auf den Bundesgesundheitsminister übertragen wurde. Dieser soll in den nächsten Tagen dazu einen Vorschlag dem Kabinett unterbreiten. Da der Deutsche Bundestag in der kommenden Woche u. a. zu diesem Thema noch einmal tagt, könnte dazu noch eine Klarstellung des Verordnungsgebers erfolgen. Soweit sich daraus für Arbeitgeber neue Entwicklungen ergeben sollten, werden diese selbstverständlich umgehend informiert.