Handlungsempfehlung zur Nutzung des Deutschlandtickets durch Beschäftigte

Allgemein bekannt ist, dass seit dem 1. Mai 2023 Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs das sog. Deutschlandticket – oder auch 49-EUR-Ticket genannt – nutzen können. In den vergangenen Wochen erreichten den Arbeitgeberverband Osthessen e.V. wiederholt Fragen zur Möglichkeit der arbeitgeberseitigen Bezuschussung des Deutschlandtickets. Daher möchte der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann Hinweise zu den allgemeinen Rahmenbedingungen zur Nutzung des Deutschlandtickets sowie zur Möglichkeit und den Grenzen der Bezuschussung des Deutschlandtickets geben.

Dazu erläutert der Jurist:Das Deutschlandticket kann pro Monat gebucht werden. Es ist monatlich kündbar. Das Monatsticket ist nicht übertragbar und berechtigt zur uneingeschränkten bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Dazu zählen neben Straßen-, S- und U-Bahnen bzw. Stadtbussen auch Züge und Busse im Regionalverkehr (z.B. Interregio oder Regional Express). Die Nutzung von Fernzügen, etwa den ICE, IC oder EC ist für Inhaber des Deutschlandtickets ausgeschlossen. Unter den Anwendungsbereich des Tickets fallen ggf. auch Fähren, wenn diese zum örtlichen ÖPNV zählen. Zum Teil sehen die einzelnen Verkehrsverbünde weitere Nutzungsmöglichkeiten vor. Die Nutzer des Deutschlandtickets sollten die konkreten Bedingungen des jeweiligen Verkehrsverbundes vor Fahrtantritt im Einzelnen prüfen.“ Weiter betont Baumann, dass das Deutschlandticket auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingesetzt werden können. Die Tickets können vom Arbeitgeber bezuschusst werden. Aber: „Einen Anspruch auf einen solchen Zuschuss haben die Beschäftigten jedoch nicht.“

Auch die Betriebsräte könnten keinen Fahrtkostenzuschuss für die Beschäftigten gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen. Dagegen sei die Ausgestaltung freiwillig gewährter Fahrtkostenzuschüsse als betrieblicher Lohngrundsatz und als Teil der Lohngestaltung mitbestimmungspflichtig. „Mitbestimmungsfrei ist wiederum die Entscheidung des Arbeitgebers, ob und wie lange er den Zuschuss gewährt wird.“

Eines ist gewiss, so betont Baumann: „Das Deutschlandticket wird für die Beschäftigten günstiger, wenn es vom Arbeitgeber um mindestens 25 % bezuschusst wird. Ein Anspruch auf Bezuschussung für eine arbeitgeberseitige Bezuschussung des Tickets besteht für die Beschäftigten jedoch wie bereits dargestellt nicht. Für die Entgeltzahlungszeiträume bis zum 31. Dezember 2024 gilt ein zusätzlicher Preisabschlag für das Deutschlandticket von 5% pro Monat, wenn sich der Arbeitgeber an den Kosten seiner Beschäftigten für das 49-EUR-Ticket mit mindestens 25 % beteiligt, also mindestens 12,25 € zahlt. Der Preis für die Monatsfahrkarte reduziert sich in diesem Fall in Form eines staatlichen Zuschusses des Bundes und der Länder um 5 %. Der Preisnachlass beträgt bei der aktuellen Preisgestaltung des Deutschlandtickets somit 2,45 € (= 5 % von 49 €). Das Deutschlandticket verbilligt sich dadurch für den Beschäftigte um mind. 30 % und kostet sie in diesem Fall maximal 34,30 EUR. Der staatliche Zuschuss ist durch die erforderliche Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an das jeweilige Dienstverhältnis geknüpft und damit aus rechtlicher Sicht Arbeitsentgelt von dritter Seite.“

Aufgeführt sind nachfolgend detailliert vom AGV Osthessen die steuerlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen:

Nach § 3 Nr. 15 EStG bleiben derzeit Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt zu den Aufwendungen des Beschäftigten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG (weiträumige Tätigkeitsstätte) sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden, steuerfrei. Die Steuerbegünstigung soll den Steuerbürger zum Umsteigen auf den umweltfreundlichen öffentlichen Personenverkehr für die täglichen Fahrten zu seinem Arbeitgeber bewegen.

Im Hinblick auf eine mögliche Steuerfreiheit der Zuschüsse des Arbeitgebers ist zwischen verschiedenen Formen von arbeitgeberseitigen Zuwendungen zu unterscheiden:

– Der Zurverfügungstellung von unentgeltlichen oder verbilligten monatlichen oder jährlichen Fahrscheinen – sog. Jobtickets

– Der Zurverfügungstellung von Fahrausweisen zur privaten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie

– Der Gewährung von steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers, d.h. dem Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen der Beschäftigten.

Bei allen drei Fallkonstellationen ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet.

Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers kommen allerdings nur in Betracht, wenn der Beschäftigte nachweist, dass er für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel benutzt hat. Es ist deshalb auch die Höhe der Aufwendungen zu belegen. Anforderung des Arbeitgebers müssen Beschäftigte ihm die entsprechenden Fahrausweise vorlegen.

Die Fälle der sog. Barentgeltumwandlung zugunsten eines solchen Zuschusses sind dagegen nicht begünstigt.

Unter dem Stichwort „Jobticket“ verdeutlicht der Jurist, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Deutschlandticket als Jobticket bereitstellen können. Bei der Gewährung des Deutschlandsticket als Jobtickets, die die Beschäftigten von ihrem Unternehmen erhalten, kommt der Preisabschlag von 5 % auf die Tickets auch dem Arbeitgeber zugute, wenn die betriebliche Verbilligung des Jobtickets mindestens 25% beträgt. Nachteilige Auswirkungen auf die Steuerfreiheit ergeben sich deshalb nicht, wenn die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Und weiter heisst es: „Arbeitgeberzuschüsse zu Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten steuerfrei bleiben. Aus diesem Grund können sich lohnsteuerliche Nachteile ergeben, wenn Beschäftigte das Deutschlandticket erwerben und vom Arbeitgeber einen höheren Zuschuss erhalten, als das Ticket kostet. Bei der Gewährung des Deutschlandtickets als Jobticket gilt wie auch bei der Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses zum Deutschlandticket der Preisnachlass von 5 %, wenn der Zuschuss 25 % von 49 €, also mindestens 12,25 € beträgt. Der steuerfreie Höchstbetrag beläuft sich somit monatlich auf 46,55 € (49 € minus 2,45 €). Arbeitgeberzuschüsse zum Deutschlandticket von mehr als 46,55 € sind somit lohnsteuerpflichtig.“

Abschließende Empfehlung: „Vor der Zurverfügungstellung des Deutschlandtickets als Jobticket für die Beschäftigten oder der Gewährung von Zuschüssen zum Deutschlandticket, sollten Arbeitgeber die konkreten steuerlichen Rahmenbedingungen vorab sorgfältig prüfen und ggf. mit ihren Steuerberatern besprechen.“