Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zu Änderungen der Pflegeversicherungsbeiträge

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, wurde seit dem 1. Juli 2023 der Arbeitnehmeranteil des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflege­versicherung nicht nur nach der Elterneigenschaft (Wegfall des Kinderlosenzuschlages), sondern auch anhand des kinderzahlabhängigen Beitragsabschlags ermittelt. Danach erfolgen Beitragsabschläge in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind für jedes Kind bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder (im Fall des vorzeitigen Versterbens) vollendet hätte. Über die genauen Faktoren, die bei der Ermittlung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu beachten sind, hatte der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. bereits informiert.

Der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann führt dazu aus: „Gesetzlich ist geregelt, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Empfehlungen darüber zu geben hat, welche Nachweise zur Elterneigenschaft geeignet sind. Dieser gesetzlichen Verpflichtung folgend, hatte der GKV-Spitzenverband als zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland in einer ersten Reaktion „Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflege­versicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023“ veröffentlicht.“

Nunmehr habe der GKV-Spitzenverband auf diesen ersten Hinweisen aufbauende, ausführlichere „Grundsätzliche Hinweise – Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ veröffentlicht. Dabei handelt es sich

Bei den „Grundsätzlichen Hinweisen“ handelt es sich lediglich um Empfehlungen, die einen einheitlichen Gesetzesvollzug sicherstellen sollen. Die Ausführungen dienen in erster Linie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Kranken- und Pflegekassen und die beitragsabführenden Stellen.

Ebenfalls wird in den „Grundsätzlichen Hinweisen“ berücksichtigt, dass der Gesetzgeber die Einführung eines digitalen Nachweisverfahrens zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erst zum 31. März 2025 plant und damit für den Übergangszeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ein vereinfachtes Nachweisverfahren angewendet.