Mehrfach hat der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. über die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und über die neue Verwaltungspraxis informiert, die noch offenen Anträge auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz während der Coronapandemie abzulehnen. Inzwischen sind dazu bekanntermaßen Revisionen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig .
Dazu erläutert der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Wir hatten ebenfalls mitgeteilt, dass sich der Landesverband, die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände, gegenüber der Politik in Hessen dafür einsetzt, dass diese eine Regelung vorsieht, dass erst nach einer abschließenden Entscheidung der Rechtsprechung oder bei einer rückwirkenden Gesetzesänderung offene Erstattungsansprüche beschieden werden und alle nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ruhend gestellt w erden. Dies würde bedeuten, dass die Arbeitgeber kein Klageverfahren durchführen müssen. Gleichzeitig bestand aufgrund der zweifelhaften Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Gefahr, dass es zu Rückforderungen bereits an die Unternehmen ausgezahlter Entschädigungen kommen könnte. “ Und weiter schließt der Jurist seine Aussage ab: „Das hessische Gesundheitsministerium hat uns nun mitgeteilt, dass bei bereits positiv beschiedenen Entschädigungsfällen keine Rückforderung erfolgt. Das ist zumindest ein erster positiver Schritt. Wir setzen uns auch weiterhin gegenüber der Landesregierung beharrlich für eine Lösung ein.“