Infektionsschutzgesetz versus Entgeltfortzahlungsgesetz

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, hat das Bundesarbeitsgericht im Mai dieses Jahres eine Entscheidung zum Infektionsschutzgesetz versus Entgeltfortzahlungsgesetz getroffen. Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Das BAG hat durch Urteil vom 20. März 2024 zu aller Überraschung entschieden, dass ein vorrangiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung selbst dann besteht, wenn lediglich eine symptomlose Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgelegen hat. Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt nach Ansicht des BAG auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit beim Arbeitgeber zu erbringen und eine Erbringung in der häuslichen Umgebung (Home Office) nicht in Betracht kommt.“ Sein Fazit dazu: „Dieses bedeutet nach der jetzigen Rechtslage, dass bei einer SARS-CoV-2-Infektion kein Raum mehr für eine subsidiäre Entschädigung verbleibt. In einigen Bundesländern fordern inzwischen unter Berufung auf diese Entscheidung des BAG die zuständigen Behörden entweder die Erstattung zurück oder sie weigern sich, auszuzahlen.“ Der Jurist bittet darum, dass Unternehmen, die ebenfalls davon und insbesondere von einem Rückforderungsanspruch der Behörde betroffen sind, den AGV zu informieren. Hintergrund: „Unsere Landesvereinigung, die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VHU) prüft zurzeit, ob gegen diese Praxis politisch vorzugehen ist.“