Intransparente Klausel für Leistungsvergütung

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. verdeutlicht, kommt es in der betrieblichen Praxis immer wieder zu einer auch gerichtlichen Auseinandersetzung, ob dem Mitarbeiter ein – zusätzliche – Leistungsvergütung oder Sonderzahlung nach einer vertraglichen Regelung zusteht oder nicht. Dazu beschreibt der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann exemplarisch einen Fall:

Ein Baumaschinist verklagte seinen Ex-Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. auf Zahlung eines 13. monatlichen Gehalts für 2022. Grundlage der Forderung war eine vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) vorformulierte Vertragsklausel. Dieser Klausel zufolge sollte der Kläger „eine Leistungsprämie in Form eines 13. Monatsgehaltes zahlbar im Dezember eines jeden Jahres“ erhalten, allerdings „in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“.

Manfred Baumann ergänzt: „Der Arbeitgeber lehnte den Anspruch mit dem Argument ab, das Betriebsergebnis für 2022 sei für den Betriebsstandort, an dem der Kläger eingesetzt worden war, negativ. Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel ließ sich von den Argumenten des Arbeitgebers überzeugen und wies den Antrag auf die Leistungsprämie ab. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts war die Klausel nicht unklar. Denn jedenfalls bei einem negativen Betriebsergebnis sei die Klausel nicht mehrdeutig und somit nicht intransparent.“

Dennoch: Diese Entscheidung sah das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung allerdings anders und gab der Klage auf Zahlung der Leistungsprämie statt. Die Unklarheit der Klausel bzw. des anspruchsbeschränkenden Teils („in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“) folge daraus, dass die Art und Weise der Abhängigkeit des Anspruchs vom Betriebsergebnis nicht näher beschrieben wird. Es bleibe daher offen, für welches Betriebsergebnis eine Leistung versprochen wird und unter welchen Umständen es keine Leistung gebe.

Fazit von Manfred Baumann: „Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, durch klare Formulierungen derartige Angriffspunkte zu vermeiden.“