Kurzarbeitergeld: Auslaufen der Sonderregerlungen zum 30.06.2023

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen erläutert, sind die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld letztmals bis zum 30.06.2023 verlängert worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld sind ab dem 01.07.2023 wieder deutlich erhöht. Der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann unterteilt diese Voraussetzungen in drei große Bereiche. Dies ist zum ersten kein Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden: „Betriebe müssen ab dem 01.07.2023 grundsätzlich wieder negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) aufbauen, sofern in dem Betrieb eine Regelung Anwendung findet, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. Betriebe müssen daher sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen ab Juli 2023 wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen. Bestehen bereits negative Arbeitszeitsalden, müssen diese bis zur vereinbarten Höchstgrenze weiter aufgebaut werden. Der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden darf jedoch nicht wirtschaftlich unzumutbar sein. Dies wäre etwa der Fall, wenn durch den Aufbau von Minusstunden die kurzfristige Liquidität des Arbeitgebers gefährdet wäre.“

Und weiter heißt es, dass geschützte Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zwar grundsätzlich nicht eingebracht werden müssen. Nach derzeitiger Auffassung der Bundesagentur für Arbeit (BA) haben diese gesetzlich geschützten Arbeitszeitguthaben („Plusstunden“) jedoch nur die Wirkung einer Saldierung mit der im Betrieb maximal zulässigen Anzahl an Minusstunden. „In der Praxis bedeutet das, dass auch Arbeitnehmer mit geschützten Arbeitszeitguthaben zunächst „Minusstunden“ vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeit aufzubauen hätten. Eine schriftliche Ausarbeitung der BA liegt zu diesem Thema derzeit noch nicht vor. Die BA beabsichtigt, im Laufe dieser Woche (Kalenderwoche 26) hierüber mit einem FAQ zu informieren.“ Zweiter Punkt ist das Ein-Drittel-Quorum: Im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) muss mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Baumann: „Damit endet das derzeit auf mindestens 10 Prozent gesenkte Quorum zum 30.06.2023.“ Und drittens gibt es keine Kurzarbeit für Zeitarbeitnehmer: Für Zeitarbeitnehmer kann kein Kurzarbeitergeld mehr bezogen werden.

Abschließend betont der AGV-Geschäftsführer: „Die vorgenannten Änderungen betreffen sowohl Unternehmen, die sich bereits vor dem 01.07.2023 in Kurzarbeit befinden, als auch Unternehmen, bei denen der Arbeitsausfall erst ab dem 01.07.2023 eintritt. Für Unternehmen, die sich auf Basis der bis zum 30.06.2023 geltenden Sonderregelungen im Kurzarbeitergeldbezug befinden, kann je nach Lage des Einzelfalls die Situation eintreten, dass die Voraussetzungen für den weiteren Kurzarbeitergeldbezug ab dem Monat Juli 2023 nicht mehr erreicht werden. Sofern der Bezug des Kurzarbeitergeldes hierdurch für ein bis zwei Monate unterbrochen wird, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Wird der Bezug von Kurzarbeitergeld für drei oder mehr Monate unterbrochen, beginnt eine neue Bezugsdauer. In diesem Fall ist es erforderlich, der zuständigen Agentur für Arbeit den neuen Arbeitsausfall rechtzeitig im ersten Monat des neuen Arbeitsausfalls anzuzeigen und zu begründen.“