Kurzarbeitergeld: Bundestag beschließt Verlängerungsgesetz

Nachdem der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. über den Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld berichtet hatte, steht jetzt die Beschlussempfehlung im Fokus. Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann, dass die entsprechenden Regelungen bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden sollen. Dazu zählen folgende Details:

– Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird von 24 auf 28 Monate und längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 für diejenigen Betriebe verlängert, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 mit dem Kurzarbeitergeldbezug begonnen haben, § 421c Abs. 3 SGB III. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft.

– Das Mindestquorum bleibt auf 10 Prozent abgesenkt (§ 421c Abs. 4 SGB III).

– Es wird weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet (§ 421c Abs. 4 SGB III).

– Die gesetzliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (§ 421c Abs. 2 SGB III) bleibt bestehen.

– Während der Kurzarbeit aufgenommene geringfügige Nebenbeschäftigungen bleiben weiterhin anrechnungsfrei (§ 421c Abs. 1 SGB III).

Und weiter verdeutlicht Manfred Baumann, dass die Einführung einer Verordnungsermächtigung, die die Bundesregierung bis zum 30. September 2022 zur Verlängerung dieser Regelungen ermächtigt, beschlossen sei. Entgegen des Votums aller Sachverständigen im Rahmen der Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales und auch erneuter Kritik der Abgeordneten der Fraktionen CDU/CSU würden dann folgende Regelungen zum 31. März 2022 auslaufen:

– Hälftige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (Ausnahme: Die hälftige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Weiterbildungen während des Kurzarbeitergeld-bezugs nach § 106a SGB III ist weiterhin möglich.)

– Einbezug von Zeitarbeitnehmern in die Kurzarbeit. Damit gilt § 11 Abs. 4 AÜG wieder uneingeschränkt.

„Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir informieren.“