Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann mitteilt, gelten bis zum 30. September 2022 als Erleichterungen die verringerte Mindesterfordernis von 10 Prozent der Beschäftigten und Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden. „Nicht verlängert wurde insbesondere die Einbeziehung der Zeitarbeit in die Kurzarbeit und die verlängerte Bezugsdauer. Ab 1. Juli 2022 gilt daher wieder eine gesetzliche Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld von 12 Monaten.“ Ein neuer Kug-Gewährungszeitraum beginne nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung der Kurzarbeit in einem Betrieb/einer Betriebsabteilung. Baumann: „Stand heute bedeutet das für Betriebe/Betriebsabteilungen, die spätestens im Juli 2021 Kurzarbeit eingeführt haben und diese bis einschließlich Juni 2022 in Anspruch nehmen, dass sie frühestens im Oktober 2022 wieder Kurzarbeit nach den üblichen Regeln einführen können. Ebenfalls nicht verlängert wurden die erhöhten Leistungssätze. Ab Juli 2022 können also lediglich die Leistungssätze 1 (60 Prozent) und 2 (67 Prozent) gewährt werden, dies ist bei der Beantragung zu beachten.“