17 Dez. Leitfaden-Reihe zur Künstlichen Intelligenz – Ergänzungen
Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, treten am 2. Februar 2025 die ersten Regelungen der europäischen Verordnung über künstliche Intelligenz (EU VO KI) in Kraft. In der Praxis weitgehend unbekannt ist, dass dazu auch eine Bestimmung gehört, die verpflichtende Schulungen für Arbeitnehmer vorsieht, wenn diese in ihrem Arbeitsbereich mit künstlicher Intelligenz in Berührung kommen.
Der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann geht darauf näher ein: „Eine europäische gesetzliche Regelung für die Verpflichtung, eine Fortbildung anzubieten, wenn Arbeitnehmer mit künstlicher Intelligenz arbeiten müssen, enthält Art. 4 EU VO KI. Nach dieser Vorschrift, die mit „KI-Kompetenz“ überschrieben ist, haben u.a. Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen zu ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. “
Die nationale gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Pflichtschulungen finde sich an „sehr versteckter Stelle“ in § 111 Gewerbeordnung (GewO). Diese Vorschrift sei, so Baumann, in vielen Gesetzessammlungen, mit denen Personalverantwortliche arbeiten, nicht enthalten.
„Nach § 111 Abs. 1 GewO dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten nicht auferlegt werden, wenn der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer eine für die Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung zu gewähren. Nach § 111 Abs. 2 GewO hat diese Fortbildung während der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfolgen. Soweit sie außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden muss, gilt sie als Arbeitszeit und ist daher zu vergüten oder bei entsprechender betrieblicher Regelung durch bezahlte Freizeit auszugleichen.“
Der Jurist empfiehlt daher, zunächst festzustellen, wo Beschäftigte im Unternehmen mit künstlicher Intelligenz in Berührung kommen und darauf aufbauend entsprechende Schulungen durchzuführen.