Lohnabrechnung weiterhin auch in Papierform

Eine deutliche Formulierung findet der Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V., Manfred Baumann, für die weiter fortbestehende Lohnabrechnung in Papierform: „Es wäre doch auch zu einfach für den Arbeitgeber: Um unnötigen Aufwand und Papier zu sparen, wird die Gehaltsabrechnung den Beschäftigten einfach digital zugestellt. Doch ohne die Zustimmung des Beschäftigten ist dies wohl bisher leider nicht möglich. Dies bestätigte jedenfalls noch einmal das LAG Niedersachsen. Selbst eine Betriebsvereinbarung kann daran nichts ändern. “

Hintergrund zu diesen Aussagen ist die Klage einer Verkäuferin eines Supermarktes auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Gehaltsabrechnung. Der Arbeitgeber hatte mit dem Konzernbetriebsrat vereinbart, dass die Gehaltsabrechnung zukünftig über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt und abgerufen werden. Sämtliche Mitarbeiter erhalten hierfür individuelle Login-Daten. Der Jurist verdeutlicht: „Die Klägerin widersprach der Erteilung der Gehaltsabrechnung über ein digitales Postfach und forderte die Beklagte auf, die Abrechnungen zukünftig wieder in Papierform zukommen zu lassen. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass die Klägerin auf Grund der Betriebsvereinbarung der Erteilung in digitaler Form nicht widersprechen dürfe. Sofern es den Mitarbeitern nicht möglich sei, auf die digitalen Abrechnungen zuzugreifen, stünden ihnen in den einzelnen Filialen Möglichkeiten zur Verfügung, die Abrechnungen einzusehen und auszudrucken. “

Während das Arbeitsgericht der Beklagten noch Recht gab, entschied das LAG Niedersachsen nunmehr zu Gunsten der Klägerin. Zwar werde die Textform auch durch das Einstellen der Gehaltsabrechnung in ein digitales Mitarbeiterpostfach gewahrt. Ein Zugang beim Mitarbeiter erfolge aber nur, wenn dieser das digitale Postfach auch für den Empfang bestimmt hat. Hierfür müsse der Mitarbeiter sein ausdrückliches oder zumindest konkludentes Einverständnis abgegeben haben. Ein derartiges Einverständnis lag jedoch in dem Rechtsstreit nicht vor. Die Klägerin hat diesem Vorgehen sogar unstreitig widersprochen.

Danach könne das Einverständnis auch nicht durch die Betriebsvereinbarung ersetzt werden. Die Form der Gehaltsabrechnung sei nicht von § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG umfasst. Es werden lediglich die Modalitäten der Auszahlung unter das Mitbestimmungsrecht gestellt, aber nicht die Abrechnung. Das LAG hat die Revision auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Fazit von Manfred Baumann: „Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung zunächst, dass eine digitale Gehaltsabrechnung nur rechtsicher erteilt werden kann, sofern die Beschäftigten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen. Zeigt sich ein Beschäftigter mit der digitalen Abrechnung nicht einverstanden, muss diese weiterhin auf dem herkömmlichen Weg in Papier übermittelt werden.

Wir dürfen gespannt sein, wie das höchste deutsche Arbeitsgericht diesen Fall entscheiden wird.“