Minijob-Grenze steigt voraussichtlich auf 538 Euro

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. In seinem jüngsten Rundschreiben mitteilt, soll nach dem jetzt vorliegenden Entwurf der Vierten Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Vierte der gesetzliche Mindestlohn entsprechend dem Vorschlag der Mindestlohnkommission in zwei Schritten angehoben werden: Zum 1. Januar 2024 ist eine Steigerung auf 12,41 Euro brutto und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde vorgesehen.

Dazu verdeutlicht AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Mit der Anpassung des Mindestlohns wird damit auch die Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) steigen, sofern die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen wird. Seit dem 1. Oktober 2022 entwickelt sich die Geringfügigkeitsgrenze, die bis dahin konstant bei 450,00 Euro lag, dynamisch und orientiert sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Sie soll eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zum Mindestlohn auch dann unverändert ermöglichen, wenn der Mindestlohn steigt.“

Berechnungsformel für die Geringfügigkeitsgrenze

Wie es weiter in dem Rundschreiben heisst, werde daher die Geringfügigkeitsgrenze seit 1. Oktober 2022 nicht mehr über einen fixen Betrag, sondern über eine Formel definiert: Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen orientiere sich seitdem an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Danach lautet die neue Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze:

Mindestlohn x 130 : 3 = Minijob-Grenze (auf volle Euro aufgerundet), die so berechnete Geringfügigkeitsgrenze wird zudem auf volle Euro aufgerundet.

Was steckt hinter der Formel?
In seinen Ausführungen geht der Jurist Baumann der Frage nach, was hinter der Formel steckt. „Um Wochenwerte in Monatswerte umzurechnen, wird in der Sozialversicherung die Formel „Wochenwert x 13 Wochen : 3 Monate“ angewendet, weil circa 13 Wochen drei Monaten entsprechen. Daraus leitet sich auch die seit dem letztem Jahr geltende Formel für die Geringfügigkeitsgrenze ab. Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= drei Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden.“

Aufgrund der Anhebung des Mindestlohns ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Arbeitsstunde ergebe sich unter Zugrundelegung der Berechnungsformel der derzeit gültige monatliche Wert von 520 Euro, bis zu dem Arbeitnehmende in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung durchschnittlich verdienen dürfen.

Neue Minijobgrenze ab 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025
Mit der geplanten Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 würde demnach auch die Minijobgrenze wie folgt steigen:

Januar 2024
Berechnung:

12,41 x 130 : 3 = 537,77

Minijob-Grenze (aufgerundet nach § 8 Abs. 1a SGB IV): 538,00 Euro


Januar 2025
Berechnung:

12,82 x 130 : 3 = 555,53

Minijob-Grenze (aufgerundet nach § 8 Abs. 1a SGB IV): 556,00 Euro

Manfred Baumann betont abschließend: „Sobald die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen und in Kraft getreten ist, werden wir hierüber und über die finale Entwicklung der Geringfügigkeitsgrenze informieren.“