Mobiles Arbeiten im Ausland: Handlungshilfe für Arbeitgeber

Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. erinnert in seinem aktuellen Rundbrief an die Pandemie-Jahre im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der daraus resultierenden Möglichkeit, ortsflexibel die Arbeitsleistung zu erbringen. Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Das betraf insbesondere auch Grenzgänger, die sonst regelmäßig über die Grenze zu ihrem Arbeitsplatz gependelt wären. Die Zahl der Anfragen und die Wünsche aus der Belegschaft zur Fortsetzung des mobilen Arbeitens steigen allerdings auch nach dem Ende Pandemie weiter.“ 

Diese Entwicklung könne, so Baumann, nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen haben: „Vor allem dann, wenn sich die mobile Arbeitsstätte nicht auch in dem Staat befindet, in dem die berufliche Tätigkeit ansonsten regelmäßig ausgeübt wird. Als Hilfestellung hat die METALL NRW in Kooperation mit dem Dachverband GESAMTMETALL sowie einigen Schwesterverbänden eine ‚M+E Handlungshilfe’ erstellt. Diese soll Personalabteilungen dazu dienen, Fragen zum grenzüberschreitenden mobilen Arbeiten im Betrieb rechtssicher zu lösen.“

Der Aufbau der Handlungshilfe orientiert sich an den in der Praxis auftretenden Fallgruppen:

  • Vorrübergehendes mobiles Arbeiten aus dem EU-Ausland (einmalig/mehrmalig)
  • Regelmäßiges, auf Dauer angelegtes mobiles Arbeiten aus dem EU-Ausland
  • Besonderheiten bei mobiler Arbeit in Drittstaaten und von Drittstaatsangehörigen


Im Annex der Handlungshilfe sei zudem ein Muster für eine Zusatzvereinbarung für vorübergehendes mobiles Arbeiten im EU-Ausland zu finden. Der Jurist betont abschließend: „Diese kann für die Fallkonstellation genutzt werden, in der Beschäftigte auf eigenen Wunsch einmalig/mehrmalig vorübergehend mobil aus dem EU Ausland (EU/EWR/Schweiz) arbeiten möchten, z. B. im Anschluss an einen Urlaubsaufenthalt (sog. Workation) oder Familienbesuch im Ausland.“