Monatliche Mindestvergütungen für Berufsausbildungen in 2024

Wie aus einem aktuellen Rundschreiben des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V. hervorgeht, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Fortschreibung der Höhe der monatlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen bekannt gemacht. „Das bedeutet in der Praxis, so verdeutlicht Manfred Baumann als AGV-Geschäftsführer, dass die Höhe der monatlichen Mindestvergütung –  wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 begonnen wird – im ersten Jahr einer Berufsausbildung 649 Euro, im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 766 Euro, im dritten Jahr einer Berufsausbildung 876 Euro sowie im  vierten Jahr einer Berufsausbildung 909 Euro ausmacht.“ Diese Fortschreibung entspreche, so Baumann, dem rechnerischen Mittel der Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre.

Dies bedeute in der Praxis, dass tarifgebundene Unternehmen die Ausbildungsvergütungen in den Branchentarifverträgen anwenden.

Für Unternehmen ohne Tarifbindung habe der Haustarifvertrag Gültigkeit. Ergänzend stellt der Jurist dar: „Bei Unternehmen ohne Tarifvertrag haben Auszubildende einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Was als „angemessen“ gilt, definiert das Gesetz nicht genau. Nach ständiger Rechtsprechung sind tariflich festgelegte Ausbildungsvergütungen stets angemessen. Allerdings darf die vorgeschriebene Mindestausbildungsvergütung nicht unterschritten werden. Angemessen ist die Azubi-Vergütung damit jedoch nicht zwangsläufig. Fällt sie jedoch um mehr als 20 Prozent geringer aus, als die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen, ist sie unangemessen. Dies hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden.“