30 Apr Mutterschutz für Selbständige – Bundesratsinitiative
Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V mitteilt, hat der Bundesrat in seiner Sitzung die Entschließung gefasst, dass „Mutterschutz auch für Selbständige gelten muss“. Er folgt damit einem Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen. Danach soll die Bundesregierung sicherstellen, dass selbständig tätige Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung gleichwertige gesetzliche Mutterschutzleistungen erhalten wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen.
Wie dazu der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert, erfolgte die Entschließung nach Maßgabe der Empfehlungen u.a. des federführenden Ausschusses für Familie und Senioren (FS), wonach die Finanzierung beispielsweise aus Bundesmitteln oder durch ein mit der U2-Umlage vergleichbares System gewährleistet werden soll. „Darüber hinaus soll als Alternative zur finanziellen Gleichstellung ein gleichwertiger Mutterschutz auch durch Förderung von betrieblichen Vertretungsmöglichkeiten erfolgen.“ Als Vorbild wurde auf die Betriebshelferinnen oder -helfer im Rahmen der Sozialversicherung für die Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) verwiesen. Baumann: „So soll der Weg in die Selbständigkeit erleichtert und schwangerschaftsbedingte Betriebsschließungen vermieden werden.“
In einer ersten Bewertung führt der Jurist aus: „Das Ziel, Frauen den Weg in eine selbständige Tätigkeit zu erleichtern und den Frauenanteil bei Selbständigen zu erhöhen, ist nachvollziehbar. Dazu kann ein Beitrag sein, auch für sie eine Absicherung während Schwangerschaft und der Zeit nach einer Entbindung einzuführen, um Unsicherheiten und Belastungen zu verringern.“
Bei Schwangerschaft und Geburt handele es sich um gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die steuerfinanziert werden sollten. Das gelte auch hinsichtlich der derzeit allein von Arbeitgebern finanzierten U2-Umlage. Eine finanzielle Absicherung selbständiger Frauen dürfe nicht zu einer Mehrbelastung im Rahmen der bestehenden U2-Umlage führen.
„Ob der Einsatz von Betriebshelfern sinnvoll sein kann, wie er bei Tätigkeiten in der Landwirtschaft möglich ist, ist grundsätzlich zu prüfen, dürfte aber in der Praxis eher zweifelhaft sein. Zu einer zusätzlichen Kostentragung der Krankenversicherungen darf es hierdurch nicht kommen.“