Neue Arbeitsmedizinische Regel zu Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

Vor dem Hintergrund der Relevanz für die betriebliche Praxis hat der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. aktuell die neue Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.4 zu „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ vorgestellt. Danach hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) im gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 18, 17. April 2024, S. 369) die neue Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.4 „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ dargestellt.

Diese Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), so erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann, erfordere für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbietet.

Manfred Baumann: „Die neue AMR konkretisiert den Anlass für eine Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, die im Rahmen von festen Arbeitsplätzen, Telearbeitsplätzen sowie mobiler Arbeit ausgeführt werden, und weist auf die Möglichkeit einer Wunschvorsorge hin. Die AMR 13.4. richtet sich an Arbeitgeber, Betriebsräte, Beschäftigte sowie Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.“