Neue Informationspflichten gegeüber Leiharbeitnehmern

Der Arbeitgeberverband Osthessen hatte bereits über die betrieblichen Auswirkungen des am 01.08.2022 in Kraft tretenden Gesetzes zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie informiert. Das Gesetz zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie (Nachweisgesetz), ändert auch die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Neben Bestimmungen zur Dokumentationspflicht, die der Verleiher einzuhalten hat, enthält der entsprechende Paragraph auch Informationspflichten für Unternehmen, die Leiharbeitnehmer beschäftigen.

Dazu führt AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann aus: „Absatz 1 verpflichtete bereits bisher den Entleiherbetrieb, die Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann über geeignete, dem Leiharbeitnehmer zugängliche Stellen im Betrieb, beispielsweise über da schwarze Brett, erfolgen. Dies kann auch ein betriebliches Extranet sein, sofern die Leiharbeitnehmer dort Zugang haben.“

Neu sei die Regelung in § 13 a Absatz 2 AÜG: Danach müsse der Entleiher einem seit mindestens sechs Monaten überlassenen Leiharbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitteilen. „Dies gilt nur dann nicht, sofern der Leiharbeitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt hat. Bei Verstößen droht ein Bußgeld.“