Dazu führt AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann aus: „Absatz 1 verpflichtete bereits bisher den Entleiherbetrieb, die Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann über geeignete, dem Leiharbeitnehmer zugängliche Stellen im Betrieb, beispielsweise über da schwarze Brett, erfolgen. Dies kann auch ein betriebliches Extranet sein, sofern die Leiharbeitnehmer dort Zugang haben.“