Neues SV-Meldeportal ab 4. Oktober 2023

Für die Sozialversicherungsträger besteht nach § 95a SGB IV die gesetzliche Pflicht, Arbeitgebern eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen zur Verfügung zu stellen. Darauf weist der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. aktuell hin. Bislang, so verdeutlicht AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann, stellt die ITSG GmbH, als die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung, als Ausfüllhilfe das Produkt „sv.net“ bereit. Baumann: „Am 4. Oktober 2023 wird das Nachfolgeprodukt „SV-Meldeportal“ freigeschaltet. In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 kann das Vorläuferprodukt „sv.net“ weiterhin uneingeschränkt genutzt werden. Ab dem 1. Januar 2024 wird „sv.net“ allerdings nur noch mit Einschränkungen bis zum 29. Februar 2024 nutzbar sein.“ Und weiter betont der Jurist: „Die Einschränkungen beziehen sich insbesondere auf Rückmeldungen, die ab 1. Januar 2024 zwar mittels „sv.net“ gesendet, aber nur über das „SV-Meldeportal“ abgerufen werden können. Die ITSG GmbH hat am 21. Juli 2023 Informationen mit weiteren Hinweisen zum „SV-Meldeportal“ zusammengestellt (Anlage). Des Weiteren wurde die Webpräsenz des „SV-Meldeportals“ unter www.sv-meldeportal.de von der ITSG GmbH freigeschaltet. Auf der Website des „SV-Meldeportals“ sind die aktuellsten Informationen zu der neuen Ausfüllhilfe einzusehen.