Neues zum BEM-Verfahren und zur datenschutzrechtlichen Einwilligung

Dass die neuere Rechtsprechung und gesetzlichen Neuregelungen Einfluss auf die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) haben, erläutert nachfolgend der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. Darin heißt es, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 SGB IX  bekanntlich mit einem Einladungsschreiben, in dem der Arbeitgeber einem von längeren Krankheitszeiten betroffenen Beschäftigten ein BEM vorschlägt, beginnt. AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann stellt klar: „Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in einer aktuellen Entscheidung vom 18. November 2021 festgestellt, dass der Arbeitgeber zwingend ein erneutes BEM anzubieten hat, wenn der/die Beschäftigte seit dem letzten Angebot oder dem Abschluss des BEM erneut mehr als sechs Wochen erkrankt war und damit wieder die Voraussetzungen des BEM vorliegen.“ Außerdem sehe eine neue Regelung vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einem BEM-Verfahren eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen könnten.

Baumann: „Wir nehmen die neueren, zu beachtenden Vorgaben zum Anlass, Ihnen aktualisierte Mustertexte für ein Einladungsschreiben, ein Erinnerungsschreiben und für die erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zu übersenden. Wir möchten darauf hinweisen, dass bei der Nutzung von Mustern immer die jeweilige individuelle betriebliche Situation zu berücksichtigen ist.“