Novellierung des Infektionsschutzgesetzes: Bundesrat bestätigt Neufassung

Zur aktuellen Neufassung des Infektionsschutzgesetzes hat heute der Bundesrat getagt und diese bestätigt. Wie der Arbeitgeberverband Osthessen erläutert, sollen mit den Änderungen im Infektionsschutzgesetz Vorkehrungen für die Zeit nach dem Ende der epidemischen Lage getroffen werden. Zusätzlich seien die Einführung einer 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie eine Pflicht zur mobilen Arbeit für Bürotätigkeiten im IfSG vorgesehen.
Eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte hat der Arbeitgeberverband nachfolgend zusammengestellt. 

Durch die Einfügung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs möglicher Schutzmaßnahmen in § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG, der nicht an das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft ist, soll es künftig möglich sein, je nach Entwicklung der aktuellen Lage erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und absehbar notwendige, der aktuellen Lage entsprechende Anpassungen von gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutz im regulären parlamentarischen Verfahren zukünftig jederzeit zeitnah zu ermöglichen. Es ist den Ländern künftig möglich, auch ohne Beteiligung ihrer Landesparlamente Schutzmaßnahmen zu ergreifen und somit schneller auf Veränderungen der pandemischen Lage zu reagieren.

Die Corona-ArbSchVO wird zeitlich bis zum 19. März 2022 verlängert. Damit wird auch die Testangebotspflicht der Arbeitgeber verlängert. In § 1 bezieht sich der Entwurf auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und sieht vor, dass diese bei der Umsetzung der Verordnung berücksichtigt werden soll. § 3 der ArbSchVO soll dahingehend geändert werden, dass der Arbeitgeber zu prüfen hat, welche Maßnahmen im Betrieb getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen soll auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert werden, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann. Dies soll auch durch mobiles Arbeiten von Zuhause aus ermöglicht werden.

Ein generelles auf den Impfstatus zielendes Fragerecht des Arbeitgebers sieht die Änderung zwar nicht vor. Diese ergibt sich allerdings quasi aus der unten dargestellten 3G-Regel am Arbeitsplatz.

3G am Arbeitsplatz – § 28b Abs. 1-3 IfSG

Mit einer Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG wird eine 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.

Für Nicht-Geimpfte oder Nicht-Genese gilt danach: Selbsttests zuhause sind dafür nicht ausreichend, so das Bundesarbeitsministerium. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen (§ 28b Abs. 1 IfSG).

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten (§ 28b Abs. 3 IfSG).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten haben (§ 28b Abs. 6 IfSG).

Arbeit von zuhause aus – § 28b Abs. 4 IfSG

Nach dem neu vorgesehenen § 28b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten, sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung.

Schutzmaßnahmen der Länder

In einem neuen § 28a Abs. 8 IfSG soll die Möglichkeit für die Länder erhalten bleiben, auch nach Ende der epidemischen Lage Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 bis 6 anzuwenden, soweit die konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung des Coronavirus besteht und das Landesparlament die Anwendbarkeit von Abs. 1 bis 6 festgestellt hat. Bestimmte Maßnahmen sollen dabei ausgeschlossen sein. Danach sind zukünftig z. B. die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen sowie die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel nicht zulässig.

Bewertung

Die Klarstellung, dass Arbeitgeber im Rahmen der Zugangskontrollen Daten zum Impf-, Genesenen- und Teststatus verarbeiten dürfen, ist ein wichtiger Schritt, um den innerbetrieblichen Infektions- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Mit der 3G-Regelung am Arbeitsplatz wird eine Zugangsvoraussetzung geschaffen. Die Verpflichtung, diese zu erfüllen, obliegt dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, entsprechende Testmöglichkeiten bereit zu stellen. Das gilt auch für die Testangebote, die er nach der Arbeitsschutzverordnung anbieten muss. Selbsttests bleiben im Rahmen der Testangebotspflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung zulässig, berechtigen jedoch nicht zum Zugang zur Arbeitsstätte. Im Rahmen des Arbeitgeber-Testangebots sind daher von medizinischem Fachpersonal durchgeführte PoC Antigen-Schnelltests zu empfehlen.

Die Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht für Büroarbeit gibt dagegen keinen Anreiz für eine Impfung und kann zu einer Spaltung von Belegschaften führen. Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten bisher schon frühzeitig überall dort, wo es möglich ist, mobile Arbeit angeboten.

Bitte beachten Sie, dass die Neufassung des Gesetzes erst in Kraft tritt nach Ausfertigung, Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Wir werden Sie deshalb noch getrennt über das Inkrafttreten des IfSG, den noch zu erlassende Ausführungsverordnungen und Handlungshinweise zeitnah informieren!