Probezeitvereinbarung in befristeten Arbeitsverträgen

Das Gesetz zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie, das ab 1.8.2022 in Kraft tritt, wird sich u. a. auch auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz auswirken. Dies gilt u. a. auch für die Probezeitvereinbarung bei befristeten Arbeitsverträgen.

Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. zitiert dazu aus der Bestimmung:

„Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss dies im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“

AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert: „Die Dauer der Probezeitvereinbarung wird also zukünftig von zwei Kriterien abhängig gemacht, nämlich zum Einem die Befristungsdauer und zum Anderem die Art der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Aus dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, unter welchen Umständen dann eine Probezeitvereinbarung unverhältnismäßig sein soll.“

Da eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Dauer einer Probezeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages jedoch zur Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung und damit ggf. zum Ausschluss einer ordentlichen Kündigung befristeter Arbeitsverträge etc. führen könne, so Baumann weiter, bedürfe es hierzu sorgfältiger Überlegungen – die sich gegenwärtig allerdings nicht auf einschlägige Rechtsprechung stützen könne.

„Wegen der Einzelheiten dürfen wir auf die beiliegende Ausarbeitung des Verbandes unternehmer nrw verweisen. Leider wird erst die zukünftige Rechtsprechung gesichert zeigen können, wie die neue gesetzliche Regelung einzuschätzen ist.“