AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert: „Die Dauer der Probezeitvereinbarung wird also zukünftig von zwei Kriterien abhängig gemacht, nämlich zum Einem die Befristungsdauer und zum Anderem die Art der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Aus dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, unter welchen Umständen dann eine Probezeitvereinbarung unverhältnismäßig sein soll.“