Neue Corona-Regeln – Änderung des Entwurfs

Bereits am 30. August 2022 hatte der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. über den Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums bzgl. einer neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung informiert. Diese sah neben allgemeinen Hygienemaßnahmen und dem Bereitstellen von Mund-Nasen-Schutz auch eine Homeofficeangebots- sowie eine Testangebotspflicht vor.

Dazu führt AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann aus: „Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BdA) hat sich mit den angeschlossenen Verbänden intensiv und mit Erfolg dafür eingesetzt, dass das ursprünglich als zwingende Pflicht ausgestaltete Angebot zum Homeoffice wieder als Prüfauftrag im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geregelt wird. Dies gilt auch für die ursprünglich vorgesehene Testangebotspflicht. Das Bundeskabinett hat dazu am 31.08.2022 einen deutlich abgeschwächten Entwurf der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verabschiedet.“ Damit würden die Betriebe, wie schon in einer Fassung vom März 22 vorgesehen, die Möglichkeit erhalten, flexibel und betriebsspezifisch auf etwaiges Infektionsgeschehen zu reagieren, auch unter Berücksichtigung regionaler Entwicklungen.

Manfred Baumann: „Danach hat der Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen.“

Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:

1. Allgemeine Hygienemaßnahmen

– einen Mindestabstand von 1,5 Metern,
– die Sicherstellung der Handhygiene,
die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen sowie
die Vermeidung oder wenigstens die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten (vgl. § 2 Abs. 1 und 2).

2. Neu: Prüfung der Angebote von Homeoffice und kostenfreien Corona-Tests

Der Arbeitgeber hat ebenso auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung folgende Maßnahmen zu prüfen:

– das Angebot, die beruflichen Tätigkeiten zuhause verrichten zu können (§ 2 Abs. 2 Ziff. 6)

– das Angebot an Mitarbeiter, die nicht ausschließlich zuhause arbeiten können, sich regelmäßig kostenfrei testen zu können (§ 2 Abs. 2 Ziff. 7)

3. Maskenpflicht

Der Arbeitgeber hat darüber hinaus medizinische Masken oder entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen.

4. Freistellung und Information zur Impfung

Der Arbeitgeber soll den Mitarbeitern weiterhin nach § 4 ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Zudem hat der Arbeitgeber die Mitarbeiter über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung an Covid-19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung freizustellen.

Abschließende Bewertung: „Es ist angemessen, dass die Bundesregierung sich bezüglich betrieblicher Infektionsschutzmaßnahmen besonnen hat. Die Unternehmen brauchen situationsangepasste Infektionsschutzmaßnahmen in den Betrieben. Sie werden auch in dem kommenden Herbst und Winter verantwortungsvoll die notwendigen Maßnahmen ergreifen, die die Gesundheit der Mitarbeiter schützen und die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen sicherstellt. Einen Regelkatalog durch die Regierung mit starren Vorgaben zum mobilen Arbeiten oder Testen bedarf es dazu nicht. Ein Prüfauftrag über die Gefährdungsbeurteilung ist daher der richtige Weg.“

Die Verordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten.