Referentenentwurf zum Kurzarbeitergeld: Krisenbedingte Regelungen sollen verlängert werden

Wie aus einer Mitteilung des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V. hervorgeht, beabsichtigt die Bundesregierung, die krisenbedingten Kurzarbeitergeldregelungen in Teilen zu verlängern. Dazu sei bereits ein Referentenentwurf erstellt worden, der folgende Punkte vorsieht. Manfred Baumann erläutert als AGV-Geschäftsführer die Vorgehensweise: „Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld soll insoweit verlängert werden, dass das auf 10 Prozent abgesenkte Mindesterfordernis und der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden bis zum 31.03.2022 gelten sollen. Die bisherige Stichtagsregelung zum 31.12.2021 für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld würde damit aufgegeben werden. Auch Unternehmen, die erstmalig nach dem 31.12.2021 Kurzarbeit einführen wollen, könnten dies bis zum 31.03.2022 zu den erleichterten Bedingungen umsetzen. Der Zugang der Zeitarbeiter zur Kurzarbeit soll allerdings nicht verlängert werden.“

Darüber hinaus sei vorgesehen, dass die verlängerte maximale Bezugsdauer von 24 Monaten ebenfalls bis zum 31.03.2022 gelten solle, der bisherige Stichtag des 31.12.2021 solle dementsprechend um drei Monate verschoben werden. Manfred Baumann: „Wir weisen darauf hin, dass der Referentenentwurf keine Regelung vorsieht, dass auch die vollständige Erstattung der allgemein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitsausfälle über den 31.12.2021 hinaus verlängert werden soll. Gemäß dem Referentenentwurf ist deshalb davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2022 die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitsausfälle wieder allein vom Arbeitgeber zu tragen sind und nicht erstattet werden.“

Und weiter betont Baumann: „Unser Dachverband, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, setzt sich allerdings dafür ein, dass der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit bis Mitte des Jahres 2022, statt lediglich bis März 2022, verlängert wird und dass auch die Übergangsregelung bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend verlängert wird. Inwieweit dieses noch in die endgültige Verordnung einfließen wird, bleibt abzuwarten. Die Verordnung soll voraussichtlich am 24.11.2021 im Kabinett beschlossen werden. Danach soll sie zeitnah im Bundesgesetzblatt verkündet werden.“