Reform der Statusfeststellung: Mehr Rechtssicherheit

Nicht immer ist eindeutig erkennbar, ob ein Auftragnehmer abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist. Dies betont der Arbeitgeberverband Osthessen e.V., allerdings sei die Rechtssicherheit über den Erwerbsstatus aber wichtig, da eine falsche Einschätzung für den Arbeitgeber schnell kostspielig werden könne: Es drohe eine rückwirkende Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahren.

Dazu kommentiert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Für Zweifelsfälle über den Erwerbsstatus hat der Gesetzgeber das sog. Statusfeststellungsverfahren vorgesehen. Auftraggeber und Auftragnehmer können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eine Entscheidung darüber beantragen, ob der Auftragnehmer abhängig beschäftigt oder selbstständig ist.“

Weiter verdeutlicht Baumann, dass zum 01. April dieses Jahres das Statusfeststellungsverfahren reformiert und erweitert worden sei. Damit sollen nach Darstellung der Bundesregierung „frühere, einfachere und schnellere Beurteilungen“ des Erwerbsstatus ermöglicht werden. „Umfangreiche Ausführungen zur neuen Rechtslage und zur Verwaltungspraxis sind dem Rundschreiben „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ von GKV-Spitzenverband, Bundesagentur für Arbeit und Deutscher Rentenversicherung zu entnehmen.

Explizit hingewiesen wird auf folgende Punkte:

1. Feststellung von Erwerbsstatus statt Versicherungspflicht:

Seit dem 01.04.2022 beschränkt sich die Entscheidung der DRV Bund darauf, ob und ab welchem Zeitpunkt eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Dagegen erfolgt im Statusfeststellungsverfahren keine Entscheidung mehr über die Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen. Stellt die DRV Bund ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis fest, müssen Arbeitgeber eigenständig die versicherungs- und beitragsrechtliche Einordnung in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vornehmen und den Beschäftigten zur Sozialversicherung anmelden. In Zweifelsfällen können sich Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle (vgl. § 28i SGB IV) wenden.

2. Möglichkeit der Prognoseentscheidung:

Auf Antrag von Auftraggeber oder -nehmer besteht nun auch die Möglichkeit einer verbindlichen Entscheidung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit. Grundlage der Beurteilung ist die vertragliche Vereinbarung und deren beabsichtigte Umsetzung. Ändern sich die Vereinbarung oder die tatsächlichen Umstände bis einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 7a Abs. 4a SGB IV).

3. Möglichkeit der Gruppenfeststellung:

Auf Antrag des Auftraggebers kann sich die DRV Bund nunmehr auch zu gleich gelagerten Auftragsverhältnissen äußern. Das ist etwa der Fall, wenn der Auftraggeber für eine Vielzahl von Auftragnehmern einheitliche Tätigkeiten und Verträge vorsieht. Mit der Gruppenfeststellung wird jedoch nur eine gutachtliche Äußerung getroffen und kein bindender Verwaltungsakt erlassen.

4. Entscheidung bei Tätigkeit für Dritten:

In Auftragsverhältnissen wird die Arbeitsleistung oftmals für Dritte erbracht, etwa beim Einsatz von Fremdpersonal. In diesen Fällen stellt die DRV Bund nun nicht nur fest, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, sondern auch, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht.

„Das Statusfeststellungsverfahren steht gleichwertig neben den Verfahren der Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und der Rentenversicherungsträger als Betriebsprüfstellen. Vorrangig ist jeweils das Verfahren, das zuerst eingeleitet wurde. Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht sind andere Versicherungsträger an nach dem 31.03.2022 getroffene Statusfeststellungen der DRV Bund gebunden. Das gilt auch für die Prognoseentscheidung. Für die Gruppenfeststellung ist eine besondere Vertrauensschutzvorschrift vorgesehen.“