Energiepreispauschale – Hinweise des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung

Bereits mit dem Rundschreiben 03.05.2022 hatte der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. über den Beschluss des Bundeskabinetts zum Steuerentlastungsgesetz informiert, mit dem die Steuerzahler von Preiserhöhungen im Energiebereich entlastet werden sollen. Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Das Gesetz ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten, Teile davon rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Und weiter verdeutlicht Baumann, dass die Energiepreispauschale von 300 EUR durch die Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für September 2022 an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden soll. „Die „Refinanzierung“ der Arbeitgeber erfolgt über Entnahme vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Auch in Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) hat der Arbeitgeber die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer auszuzahlen.“

Wie der AGV-Geschäftsführer weiterhin darstellt, habe die Umsetzung der Energiepreispauschale einige Praxisfragen aufgeworfen, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt hat und die in FAQs zur Energiepreispauschale zusammengefasst wurden.

Die FAQ seien auf der Internetseite des BMF zu finden. „Die FAQ’s enthalten unter II. Angaben zur Anspruchsberechtigung und unter IV. Konkretisierungen zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch die Arbeitgeber.“ In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz dürfe der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine entsprechende schriftliche Bestätigung vorliegt, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt.