Schadenersatz wegen Diskriminierung einer Schwerbehinderung

Vermehrt erhält der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. Kenntnis von Fällen, in denen Schwerbehinderte eine angebliche Diskriminierung im Einstellungsprozess geltend machen und Schadenersatz von den Unternehmen beanspruchen.  

Dies werde ihnen dadurch erleichtert, so erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann, dass schon alleine die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die dem Schutz und der Inklusion Schwerbehinderter dienen, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Vermutung einer Benachteiligung begründet. „Streitig ist aktuell zwar noch, ob die reine Behauptung solcher Formfehler durch den Betroffenen ausreicht, damit das Unternehmen die Einhaltung der Formvorschriften darlegen muss. Hierauf sollten es die Unternehmen aber nicht ankommen lassen und deshalb im Vorfeld unbedingt die gesetzlichen Pflichten beachten.

Dazu zählen:

1. Der Arbeitgeber muss vor Besetzung der Stelle prüfen, ob diese mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann und bei der Agentur für Arbeit anfragen, ob ein geeigneter schwerbehinderte Bewerber vorhanden ist (§ 164 SGB IX).

2. Der Arbeitgeber muss einen Inklusionsbeauftragten ernennen (§ 181 SGB IX).

3. Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung müssen über Bewerbungen informiert werden und bei Ablehnung des Bewerbers im Idealfall damit ihr Einverständnis erklären (§ 164 SGB IX).

Weiterhin empfiehlt der AGV-Geschäftsführer, Schwerbehinderten immer erst dann abzusagen, sobald die ausgeschriebene Stelle tatsächlich besetzt ist, wenn der schwerbehinderte Bewerber zumindest formal die Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllt hat.