Dazu zählen:
1. Der Arbeitgeber muss vor Besetzung der Stelle prüfen, ob diese mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann und bei der Agentur für Arbeit anfragen, ob ein geeigneter schwerbehinderte Bewerber vorhanden ist (§ 164 SGB IX).
2. Der Arbeitgeber muss einen Inklusionsbeauftragten ernennen (§ 181 SGB IX).
3. Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung müssen über Bewerbungen informiert werden und bei Ablehnung des Bewerbers im Idealfall damit ihr Einverständnis erklären (§ 164 SGB IX).