Selbstbestimmungsgesetz – Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften zugestimmt. Dazu erläutert der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Bereits ab dem 1. August 2024 kann eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Für Arbeitsverhältnisse sind dabei einige  Bestimmungen von Bedeutung.“

Dies sind:

  • Geschlechterquote: Maßgeblich ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht zum Zeitpunkt der Gremienbesetzung (§ 7 SBGG).
  • Neuausstellung von Dokumenten: Ausbildungs-, Dienstverträge sowie Zeugnisse und Leistungsnachweise sind auf Anfrage mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen neu auszustellen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Die Originaldokumente sind dem Arbeitgeber zurückzugeben (§ 10 SBGG).
  • Bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot: Die frühere Geschlechtsangabe und der Vorname dürfen ohne die Zustimmung der Person nicht ausgeforscht oder Dritten gegenüber offenbart werden. Ist die Änderung bekannt, besteht kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot. Bußgeldbewehrt ist die Offenbarung bei Schädigungsabsicht und Eintreten eines materiellen oder ideellen Schadens (§§ 13, 14 SBGG).
  • Hausrecht und Zugang zu geschützten Räumlichkeiten: Das Selbstbestimmungsgesetz soll das private Hausrecht und die Vertragsfreiheit unberührt lassen (§ 6 SBGG). Beides ist ausdrücklich klargestellt. Begrenzende Wirkung haben nach wie vor die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).