Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlung

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ verkündet, das auch die gesetzlichen Regelungen im neuen § 3 Nr. 11c EStG zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro enthält. Über das Gesetzesvorhaben hatte der Arbeitgeberverband zuletzt in seinem Rundschreiben vom 30. September 2022 informiert. Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann ergänzend: „Die Steuerfreiheit führt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Damit werden Leistungen des Arbeitgebers bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000,00 Euro steuer- und beitragsfrei gestellt, soweit diese in einem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 als Inflationsausgleichs-Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden.“

Hier nochmals die wesentlichen Punkte im Überblick:

– Vom Arbeitgeber gewährte Leistungen sind bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000,00 € steuer- und abgabefrei.

– Die danach teilbare Inflationsausgleichsprämie kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden.

– Die Prämie soll zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.

– An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Zum Beispiel soll ein entsprechender Hinweis auf der Lohnabrechnung genügen.

– Das Gesetz tritt am 26.10.2022 in Kraft.

– Arbeitgeberleistungen werden bis zum 31. Dezember 2024 begünstigt.