Hier nochmals die wesentlichen Punkte im Überblick:
– Vom Arbeitgeber gewährte Leistungen sind bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000,00 € steuer- und abgabefrei.
– Die danach teilbare Inflationsausgleichsprämie kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden.
– Die Prämie soll zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
– An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Zum Beispiel soll ein entsprechender Hinweis auf der Lohnabrechnung genügen.
– Das Gesetz tritt am 26.10.2022 in Kraft.
– Arbeitgeberleistungen werden bis zum 31. Dezember 2024 begünstigt.