Telefonische Krankmeldung für Eltern mit krankem Kind

Ergänzend zum Rundschreiben vom 11. Dezember 2023 über die Wiedereinführung der telefonischen Krankschreibung informiert jetzt der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. darüber, dass auch die Regeln für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes geändert wurden. Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Die telefonische Krankschreibung soll nicht nur in den Fällen Patienten und Praxen entlasten, in denen Versicherte selbst erkrankt und arbeitsunfähig sind, sondern auch dann, wenn Kinder erkrankt sind und Eltern zur Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes ein ärztliches Zeugnis benötigen. Eltern können ärztliche Bescheinigungen, dass sie ein krankes Kind betreuen müssen, ab 18. Dezember 2023 auch telefonisch und ohne extra Praxisbesuch bekommen. So geht es aus Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) hervor.“ Als Regeln gelten danach, dass die Eltern oder das Kind der Praxis bekannt sein müssen und dort in den letzten zwei Jahren mindestens einmal zur Behandlung oder Untersuchung gewesen sein. Korrekt ist, dass die Krankmeldung für alle Erkrankungen gilt, nicht nur für Atemwegserkrankungen, sondern etwa auch für Durchfall, Kopfschmerzen, Fieber, Unwohlsein und Schwindel. Dennoch ist es bei sehr schweren Krankheitsverläufen wichtig, den Arzt zu kontaktieren und einen Hausbesuch zu vereinbaren. Neu ist, dass sich die Arztpraxis vergewissern muss, dass die angerufene Person tatsächlich diejenige ist, für die sie sich ausgibt. Eine Bescheinigung gilt für maximal fünf Tage. Abschließend betont der Jurist: „Ist das Kind bereits nach einem Arztbesuch krankgeschrieben und brauchen Eltern nun eine Folgebescheinigung, ist das ebenfalls per Telefon möglich. Diese Folgekrankschreibung kann – ähnlich wie bei Erwachsenen – auch für längere Zeiträume gelten.“