Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie: Mehrbelastung für Kleinbetriebe bei Eltern und Pflegezeit

In seinem aktuellen Rundschreiben informiert der Arbeitgeberverband e.V. über relevante gesetzliche Neuregelungen für sogenannte Kleinbetriebe. 

Danach wurde das Gesetz zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige am 23. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann mitteilt, ist das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten 

Die wesentlichen Inhalte:

1. Für Elternzeit in Kleinunternehmen gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, haben sie die Ablehnung zu begründen. Dies gilt künftig auch bei Arbeit-gebern mit in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmern.

2. Für Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: In Unternehmen mit in der Regel bis zu 15 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Pflegezeit besteht, und in Unternehmen mit in der Regel bis zu 25 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, bekommen Beschäftigte die Möglichkeit, im Wege eines Antragsverfahrens eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren.

3. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Antrag innerhalb von vier Wochen zu bescheiden und, wollen sie den Antrag ablehnen, die Ablehnung zu begründen. Laut Gesetzesbegründung sind an den Inhalt der Begründung zur Ablehnung eines Antrags keine hohen Anforderungen zu stellen. Was im Einzelnen vorgebracht werden muss, bleibt aber unklar. Das Gesetz sieht keine Zustimmungsfiktion vor.

4. Beschäftigte, die der Ansicht sind, aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme ihrer Rechte als Eltern oder pflegende Angehörige benachteiligt worden zu sein, sollen sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden können. Eine allgemeine Beratungsleistung zu den genannten Gesetzen und zu den Anspruchsvoraussetzungen der dort genannten Rechte ist damit nicht verbunden. Zu einer Erweiterung der Benachteiligungsgründe im Sinne von § 1 AGG kommt es nicht.

5. Während einer (vereinbarten) Freistellung gilt u. a. ein Sonderkündigungsschutz für den Beschäftigten.