Ungeimpfte nur noch in besonderen Fällen nach Verdienstausfall entschädigt

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. bereits berichtet hatte, haben sich die Länder darauf geeinigt, spätestens ab dem 01.11.2021 grundsätzlich keine Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1 IfSG an Ungeimpfte mehr zu gewähren, wenn diese wegen des Kontakts zu einer mit Corona infizierten Person oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet im Ausland in Quarantäne müssen.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Impfempfehlung gegen COVID-19 vorlag oder sofern eine medizinische Kontraindikation der COVID-19-Schutzimpfung besteht, die durch ärztliches Attest bestätigt wird. Diese Personen haben also weiterhin Anspruch auf eine Entschädigungsleistung nach § 56 Abs. 1 IfSG.

Wie Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert, habe die Hessische Staatskanzlei inzwischen darüber informiert, dass der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz in Hessen ab dem 01.11.2021 umgesetzt und ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Verdienstausfallentschädigung mehr für Ungeimpfte gezahlt werde.

Daher verdeutlicht der Geschäftsführer: „Wir wiederholen unsere Empfehlung, in Zweifelsfällen über den Impfstatus des Arbeitnehmers nicht in Vorleistung zu gehen. Vielmehr sollte sich der Arbeitgeber einen Impfnachweis oder ein Attest über der Impfung entgegenstehende Gründe vorlegen lassen. Nach unserer Rechtsaufassung ist der Arbeitgeber dazu berechtigt. Soweit Zweifel bei ungeimpften Arbeitnehmern bestehen bleiben, etwa über das Vorliegen von einer Impfung entgegenstehender Gründe, sollte der Arbeitgeber das Regierungspräsidium Darmstadt um eine Vorabklärung bitten.“