UPDATE 4: Infektionsschutzgesetz versus Entgeltfortzahlungsgesetz – Angebot des Ruhendstellens des Widerspruchsverfahrens

Bereits mehrfach hat der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. in seinen Rundschreiben über die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und über die neue Verwaltungspraxis informiert, nun die noch offenen Anträge auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz während der Coronapandemie abzulehnen. Inzwischen sind dazu bekanntermaßen Revisionen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig .

Wie der Geschäftsführer Manfred Baumann ausführt, habe sich der Landesverband, die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände gegenüber der Politik in Hessen dafür eingesetzt, dass diese eine Regelung vorsieht, erst nach einer abschließenden Entscheidung der Rechtsprechung oder bei einer rückwirkenden Gesetzesänderung offene Erstattungsansprüche beschieden werden und alle nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ruhend gestellt würden, so dass die Arbeitgeber kein Klageverfahren durchführen müssen. Der Unterzeichner hat dazu ebenfalls persönlich Kontakt mit den zuständigen Sachbearbeitern beim Gesundheitsamt des Landkreises Fulda aufgenommen.

Der Jurist betont: „Inzwischen liegen uns zumindest vom Landkreis Fulda entsprechende Erklärungen in eingelegten Widerspruchsverfahren vor. Danach bietet der Landkreis an, einvernehmlich die Widerspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ruhend zu stellen. Wer davon betroffen ist, sollte die entsprechenden Erklärungen zum Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens abgeben.“