Urlaubstage und Corona-Quarantäne

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. in einem Rundschreiben mitteilt, sei bisher in der Rechtsprechung umstritten, ob einem Arbeitnehmer, der sich während eines Erholungsurlaubs aufgrund einer Coronainfektion in Quarantäne begeben muss, diese Urlaubstage nachträglich zu gewähren sind. Dazu betont AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: Wir haben dies stets verneint und viele Gerichte haben das genau so gesehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte diese Frage aber zuletzt sogar dem EuGH zur europarechtlichen Überprüfung vor.“

Ohne diese Entscheidung abzuwarten, sei der Gesetzgeber nun vorgeprescht und habe im Rahmen des am 17. September 2022 in Kraft getretenen Covid-19-Schutzgesetzes (Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19) geregelt, dass die Urlaubstage nachzugewähren sind, wenn eine Quarantänesituation eintritt. Manfred Baumann: „Dies entspricht der allgemein bekannten Rechtslage für eine während des Urlaubs eintretende Arbeitsunfähigkeit. Die Regeln für die Dauer einer Quarantäne bei Coronainfektion unterliegen derzeit überwiegend den Ländern. In Hessen gilt aktuell für Corona infizierte Personen eine verbindliche Quarantäne von fünf Tagen.“

Aktuell müssten Haushaltsangehörige von Infizierten nicht in Quarantäne. „Folgen sie der amtlichen Empfehlung zur Selbstisolation, so haben sie für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Nachgewährung von eventuell im gleichen Zeitraum festgelegten Urlaub.“