Vereinfachungen bei Erkrankungen greifen jetzt: Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Für die Ausstellung ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden Änderungen festgelegt, die schrittweise ab dem 1. Oktober 2021 greifen. Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. Der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann verdeutlicht: „Wie bisher ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ An diesen rechtlichen Vorgaben habe sich auch zu Zeiten von Corona grundsätzlich nichts verändert. Vereinfachungen seien insoweit eingetreten, als dass Krankschreibungen durch Ärzte erleichtert möglich sein sollten, insbesondere bei „einfachen“ Erkrankungen auch ohne persönliche Inaugenscheinnahme des Patienten bis zur Dauer von sieben Tagen. Dennoch ergeben sich Veränderungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 2019, 646) wurden folgende Veränderungen festgelegt:

– Seit dem 1. Oktober 2021 kann die Arztpraxis die Krankschreibung eines Patienten elektronisch an die Krankenkasse übermitteln – mit der sog. elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). In einem solchen Fall muss ein Arbeitnehmer keine AU-Bescheinigung mehr bei seiner Krankenkasse einreichen. Da jedoch nicht alle Arztpraxen rechtzeitig über entsprechende technische Voraussetzungen verfügen, können diese bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin die bisherigen AU-Bescheinigungen nutzen. Soweit vom behandelnden Arzt die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen nicht sichergestellt werden kann, erhält der Arbeitnehmer weiterhin einen Papierbeleg, um diesen bei seiner Krankenkasse einzureichen.

– Wichtig für den Arbeitgeber: Den AU-Nachweis für den Arbeitgeber erhalten die Patienten vorerst weiterhin als Papierausdruck, der – wie bislang – innerhalb der in § 5 Abs. 1 EFZG aufgeführten und o.a. dargestellten Frist beim Arbeitgeber vorzulegen ist.

– Ab dem 1. Juli 2022 erfolgt dann auch eine Umstellung bezüglich der Vorlage einer AU Bescheinigung beim Arbeitgeber: Ab diesem Zeitpunkt übermitteln die Krankenkassen die AU-Bescheinigungen unmittelbar an die Arbeitgeber. Patienten erhalten von ihrem Arzt dann nur noch für sich einen Papierausdruck. Ab diesem Zeitpunkt gilt gemäß § 5 Abs. 1 EFZG in der ab dem 1. Juli 2022 maßgebenden Fassung im Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Folgendes:

1. Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind (egal ob versicherungspflichtig oder freiwillig versichert) sind verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeitszeiten mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als drei Kalendertagen das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit spätestens am vierten Kalendertag ärztlich feststellen zu lassen.

2. Sie müssen früher zum Arzt gehen und eine entsprechende Feststellung der AU vornehmen lassen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.

3. Handelt es sich bei dem Arzt um einen Vertragsarzt, so müssen sich die Arbeitnehmer nur noch die für sie bestimmte Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aushändigen lassen. Eine Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung beim Arbeitgeber besteht für sie nicht mehr. Davon unberührt bleibt ihre Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.