Verlängerung der Pilotphase zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, hat sich die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) erfolgreich für die Verschiebung des obligatorischen Arbeitgeberabrufverfahrens und für eine Verlängerung der Pilotierungsphase für Arbeitgeber eingesetzt. Das Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen, mit dem auch die Pilotierung für das obligatorische Arbeitgeberabrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten sei um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden.

Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Mit dem Gesetz wurden die Fristen für das obligatorische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten der Arbeitgeber bei den gesetzlichen Krankenkassen und die rechtliche Grundlage des Pilotprojekts zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber entsprechend angepasst. Ferner wurde das Inkrafttreten des neuen § 5 Abs. 1a EFZG auf den 1. Januar 2023 verschoben. § 5 Abs. 1a EFZG normiert die Pflicht der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen und lässt zugleich die Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Fall entfallen, dass dem gesetzlich versicherten Arbeitnehmer von einem Vertragsarzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird.“

In der Zeit der verlängerten Pilotierung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 könnten Arbeitgeber sowohl nach dem alten als auch dem neuen Verfahren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Krankenkasse abrufen bzw. sich vom Arbeitnehmer vorlegen lassen. Manfred Baumann: „Für Vertragsärzte heißt das, dass sie bis zum 31. Dezember 2022 neben der digitalen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkassen eine Papierbescheinigung ausstellen müssen, die der Patient an seinen Arbeitgeber weiterleitet.“

Ein Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der Krankenkasse dürfe nach den oben festgelegten Grundsätzen durch den Arbeitgeber nur erfolgen, wenn dieser zum Erhalt der Daten berechtigt sei. Eine Berechtigung liegt vor, sofern:

– für die angefragten Zeiträume ein Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers bei dem anfragenden Arbeitgeber bestand und
– der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abzurufende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorab mitgeteilt hat.

Bewertung der BDA zur verlängerten Pilotierung:

Eine gesetzliche Verschiebung des Zeitpunkts zur Verpflichtung des eAU-Abrufs durch die Arbeitgeber auf den 1. Januar 2023 ist richtig und erforderlich. Zusätzlich ist aus Sicht der BDA erforderlich, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2022 sämtliche arbeitsrechtliche Vorgaben, die einen Nachweis durch ärztliches Zeugnis durch den Arbeitnehmer vorsehen, mit dem neuen Verfahren harmonisiert werden. Dies gilt z. B. für § 9 BUrlG – hier sollte eine gesetzliche Klarstellung im Einklang mit § 5 Abs. 1a EFZG erfolgen. Auch hierfür wird sich die BDA einsetzen.

Abschließend verdeutlicht der AGV-Geschäftsführer:
„Vor dem Hintergrund der verlängerten Pilotierung aktualisierte die BDA ihre FAQ zur eAU (Anlage 2). Unter www.arbeitgeber.de werden im Themenbereich Sozialpolitik und Soziale Sicherung in den Rubriken Beitrags- & Melderecht sowie Krankenversicherung jederzeit die aktualisierten Informationen der BDA als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung gestellt.“