Verlängerung der telefonischen Krankschreibung um zwei weitere Monate bis 31. Mai 2022

Bereits seit 2020 besteht die Möglichkeit, dass Vertragsärzte bei gesetzlich Versicherten, die ihnen oder der Arztpraxis aufgrund einer früheren Behandlung persönlich bekannt sind, auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu sieben Tagen feststellen. Diese Regelung hat neben der Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung eine Gültigkeit bis zum 31.03.2022. Darüber hatte der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. in seinem Januar-Rundschreiben berichtet.

Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann jetzt mitteilt, seien die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten nochmals um weitere zwei Monate bis einschließlich zum 31. Mai 2022 verlängert worden.

Dazu erläutert Manfred Baumann: „Der G-BA sieht diesen Schritt trotz der geplanten bundesweiten Lockerung der Infektionsschutzmaßnahmen durch den Gesetzgeber als sachgerecht an. Arztpraxen seien kein „normaler“ Ort im öffentlichen Leben. Hier treffen vielmehr Menschen mit verschiedenen medizinischen Problemen aufeinander und bleiben eine gewisse Zeit zusammen. Um ein mögliches Infektionsrisiko in Arztpraxen nach wie vor klein zu halten, sollen Versicherte eine Krankschreibung bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. Der Beschluss zur Verlängerung der Corona-Sonderregelung tritt mit Wirkung vom 01.04.2022 in Kraft.“

Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, könnten danach weiterhin telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssten sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung könne telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Unabhängig von dieser Corona-Sonderregelung gelte, dass Versicherte im Rahmen einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können.
Manfred Baumann erläutert darüber hinaus im Detail: „Bei anderen Corona-Sonderregelungen hat der G-BA entschieden, diese ab 01.04.2022 in die Regelversorgung überzuführen: Mit der Möglichkeit der Videotherapie bei Heilmitteln, einer verlängerten Vorlagefrist (vier Tage) für Verordnungen der häuslichen Krankenpflege und der Möglichkeit einer Krankschreibung per Videosprechstunde.“