Verlängerung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Mitte März hatte der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen zugestimmt. Das Gesetz wurde noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 19. März 2022 in Kraft. Mit diesem Gesetz, so erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann, würden der Anspruch auf Kinderkrankengeld sowie der Entschädigungsanspruch im Falle einer notwendigen pandemiebedingten Betreuung von Kindern bis zum 23. September 2022 verlängert. Beide Regelungen wären ansonsten am 19. März 2022 ausgelaufen.

Manfred Baumann: „Der bestehende Anspruch auf Kinderkrankengeld gegen die Krankenkasse ist somit weiterhin erweitert auf 30 zusätzliche Tage pro Elternteil pro Kind (max. 65) und 60 zusätzliche Tage für Alleinerziehende pro Kind (max. 130). Der Anspruch gilt auch für Fälle, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist, Schulferien verlängert werden, die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder Eltern einer behördlichen Empfehlung folgend, die Einrichtung nicht besuchen. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für das gesamte Jahr 2022, daher kann er über den 23. September 2022 nur geltend gemacht werden, sofern er nicht bereits vorher ausgeschöpft wurde. Bei einem Betreuungsbedarf kann auch eine Entschädigung nach dem IfSG geltend gemacht werden. Dieser besteht unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr (bei Alleinerziehenden längstens für 20 Wochen pro Jahr).“