05 Okt Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom Bundestag verabschiedet
Noch im September hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) verabschiedet. Das Gesetz sieht diverse Digitalisierungsfortschritte vor. U. a. soll die strenge Schriftform im Nachweisgesetz und für die Regelaltersgrenzenbefristung gelockert werden.
Der Geschäftsführer des Arbeitsgeberverbandes Osthessen e.V., Manfred Baumann, zeigt folgende Änderungen des Gesetzes auf:
1. Bürgerliches Gesetzbuch:
Ein außerhalb der Mitgliederversammlung eines Vereins gefasster Beschluss ist künftig auch dann gültig, wenn die Mitglieder ihre Zustimmung in Textform (E-Mail) erklären (§ 32 Abs. 3 BGB). Mitglieder, die nicht zur Mitgliederversammlung erschienen sind, können ihre Zustimmung nachträglich auch in Textform erklären (§ 33 Abs. 1 S. 3 BGB).
2. Aktiengesetz:
Einige Mitteilungen sind künftig in Textform möglich (§ 20 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie § 21 Abs. 1, 2 und 3 Aktiengesetz). Künftig ist es ausreichend, die Unterlagen zu vergütungsbezogenen Beschlüssen einer Hauptversammlung den Aktionären über die Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen (§ 124 Abs. 2 AktG).
3. Gewerbeordnung:
Bei Verlegung einer Betriebsstätte in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerbebehörde reicht künftig die Anmeldung bei der neuen Behörde. Eine Abmeldung bei der bisherigen Behörde ist nicht mehr nötig (§ 14 Abs. 1 GewO). Arbeitszeugnisse können künftig in elektronischer Form erteilt werden, sofern der Arbeitnehmer zustimmt (§ 109 GewO).
4. Nachweisgesetz:
Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen kann unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch in Textform erfolgen. Arbeitnehmer können jedoch vom Arbeitgeber den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform verlangen. Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Nachweises in Schriftform beginnen erst mit dem Schluss des Jahres zu verjähren, in dem das Arbeitsverhältnis endet.
5. Arbeitszeitgesetz:
Der Arbeitgeber kommt der Aushangpflicht auch dann nach, wenn er die geforderten Informationen über die im Betrieb oder der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik elektronisch zur Verfügung stellt (§ 16 Abs. 1 ArbZG).
6. Jugendarbeitsschutzgesetz:
Alle schriftlichen Handlungen, mit Ausnahme von § 6 Abs. 4 S. 1 und § 21 a) Abs. 2 JArbSchG, können auch in Textform erfolgen. Der Arbeitgeber erfüllt die Aushangpflicht bezüglich der Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde, wenn er die Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellt (§ 47 JArbSchG). Dasselbe gilt für die Information über Arbeitszeiten und Pausen von Jugendlichen oder im Falle von Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde für Betriebe oder Betriebsteile.
7. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann künftig auch in Textform geschlossen werden (§ 12 Abs. 1 AÜG). Die Erklärung des Entleihers gegenüber dem Betriebsrat vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung kann auch in Textform vorgelegt werden.
8. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz:
Es wird eine neue Definition aufgenommen, welche Personen als erwerbstätig gelten, obwohl sie vorübergehend nicht arbeiten (§ 1 Abs. 6 a BEEG). Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums bleiben nun auch Kalendermonate unberücksichtigt, an denen die berechtigte Person Krankentagegeld bezieht (§ 2 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG). Diese Änderung dient der Gleichbehandlung von Selbstständigen und Angestellten. Es wird ferner klargestellt, dass auf das Elterngeld dem Elterngeld oder Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen, auf die außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Anspruch besteht, angerechnet werden können. In Teilen wird die Schriftform auf die Textform herabgesetzt, z.B. die Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeit gegenüber dem Arbeitgeber (§ 15 Abs. 7 BEEG).
9. Altersrente/Ende des Arbeitsverhältnisses:
Eine Regelaltersrentenbefristung (§ 41 Abs. 2 SGB VI) kann künftig auch in Textform vereinbart werden. Damit wurde unseren Bedenken entsprechend unseren Ausführungen zum ursprünglichen Referentenentwurf (siehe unser Rundschreiben vom 08.04.2024) Rechnung getragen.
10. Pflegezeitgesetz/Familienpflegezeitgesetz:
Die Ankündigung zur Beanspruchung von Pflegezeit oder Familienpflegezeit kann künftig in Textform erfolgen (§ 3 Abs. 3 Satz 1, Satz 6 Pflegezeitgesetz, § 2a Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz).
Manfred Baumann betont: „Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Dieser wird sich voraussichtlich am 18. Oktober mit dem Gesetz befassen.“