Weitere Vorschriften zum Kurzarbeitergeld treten in Kraft: Verlängerung der erhöhten Kug-Sätze und des erleichterten Hinzuverdienstes

Bereits am 8. Dezember hatte der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. 

über die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung und die darin enthaltenen Verlängerungen der Erleichterungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 informiert.

Nur zwei Tage später, also am 10. Dezember, hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (BT-Drs. 20/188) entsprechend der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 9. Dezember 2021 (BT-Drs. 20/250) beschlossen und der Bundesrat hat dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (Bundesrat-Drs. 830/21) zugestimmt. Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert, werden damit entgegen der bisherigen Beschlusslage folgende Weitere Regelungen zur Kurzarbeit bis 31. März 2022 gelten.

• Die Verordnungsermächtigung nach § 109 Abs. 5 SGB III, wonach die Bundesregierung ermächtigt wird, wird den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld per Verordnung regeln.

• Die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus Minijobs nach § 421c Abs. 1 SGB III, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurden.

• Die erhöhten Leistungssätze zum Kurzarbeitergeld nach § 421c Abs. 2 SGB III. Damit sollen die erhöhten Leistungssätze für die Beschäftigten weiter gelten, die bereits vor März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Außerdem sollen sie ab Januar 2022 auch auf die Personen ausgeweitet werden, die ab April 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben; eine rückwirkende Erhöhung für diese Personen soll es nicht geben. Bisher ist es so, dass Beschäftigte, die erstmals ab April 2021 Kurzarbeitergeld erhalten, keinen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze haben. Dieser Umstand ändert sich durch die beschriebene Gesetzesänderung. Rückwirkende Erhöhungen der Leistungssätze sind jedoch ausgeschlossen, da das Gesetz erst zum 1. Januar 2022 in Kraft treten soll.

Manfred Baumann betont dazu: „Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden, bevor die entsprechenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld am 1. Januar 2022 in Kraft treten können.“