Wirksames Elternzeitverlangen muss klar erkennbar sein

 

Wie der Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V., Manfred Baumann, in einem Rundschreiben darstellt, gibt es nach eigenen Erfahrungen in der betrieblichen Praxis immer wieder Zweifel an der Ordnungsgemäßheit von Elternzeitverlangen und dabei insbesondere bei dem Verlangen, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. „Diese Wünsche zeigen auch verschiedene gerichtliche Entscheidungen auf. Nun hatte das das LAG München über die Frage zu entscheiden, ob eine Rezeptionistin einen wirksamen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit gestellt hatte. “

Hintergrund dazu: Das Arbeitsverhältnis endete inzwischen nach Eigenkündigung der Klägerin am 23.12.2021. Diese hatte mit Schreiben vom 28.12.2019 einen „Antrag auf Elternzeit“ bis zum 23.12.2021 gestellt. Weiter führte sie in diesem Schreiben aus: „Während der Elternzeit, nach Ablauf des ersten Jahres, ab dem 25.12.2020, möchte ich wieder wie in der ersten Elternzeit auf Teilzeit (24-Stunden-Woche) arbeiten. Hierzu setze ich mich frühzeitig mit Ihnen in Verbindung, um die Modalitäten zu klären.“

Am 22.10.2020 teilte der Hotelbetrieb der Klägerin mit, dass dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit nicht entsprochen werden könne, u. a. deswegen, weil der Antrag zu unbestimmt sei. Die Klägerin klagte daraufhin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für die Zeit ab dem 25.12.2020 bis zu ihrem Ausscheiden Gehaltsansprüche von insgesamt rund 27.000 Euro brutto ein.

Der Jurist Baumann erläutert: „Die Klage war ohne Erfolg. Anspruch auf Annahmeverzugslohn setzt voraus, dass der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug war. Besteht jedoch keine Arbeitspflicht, schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Dienste und der Arbeitgeber schuldet keinen Lohn. Im fraglichen Zeitraum bestand unstreitig keine Vereinbarung über eine Teilzeittätigkeit. Auch die gesetzliche Zustimmungsfiktion war nicht eingetreten. Dafür fehlte es an einem formwirksamen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit. “

Mit ihrem Schreiben vom 28.12.2019 habe die Klägerin ihren Teilzeitwunsch lediglich angekündigt. Baumann: „Dies ergibt sich bereits aus dem Betreff des Schreibens, das das nachfolgende Verlangen lediglich als „Antrag auf Elternzeit“, nicht aber als „Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit“ bezeichnet. In dem Schreiben machte die Klägerin auch nicht verbindlich eine Teilzeit im Umfang von 24 Wochenstunden geltend, sondern kündigt an, sich frühzeitig in Verbindung zu setzen, um die Modalitäten zu klären. “

Abschließend verdeutlicht der AGV-Geschäftsführer: „Aber auch wenn man in dem Schreiben einen Antrag auf Teilzeit im Umfang von 24 Wochenstunden sehen würde, wäre das Verfahren der Inanspruchnahme von Teilzeit während der Elternzeit nicht eingeleitet worden. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ein annahmefähiges Angebot auf Verringerung und ggf. auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit unterbreitet und deutlich macht, hierdurch die Verringerung der Arbeitszeit zu beanspruchen.

Da vergleichbare Fälle in der betrieblichen Praxis sehr häufig vorkommen, möchten wir als Arbeitgeberverband Sie hiermit sensibilisieren.“