Zugangserleichterung und Entwurf zur Anpassung Kurzarbeitergeld

Wie aus einer Mitteilung des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V. hervorgeht, wurde jetzt ein „Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld“ sowie der „Entwurf einer Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen“ vorgestellt.

Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Mit dem Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen sollen aktuell noch bis 30. September 2022 geltende Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld um drei Monate bis 31. Dezember 2022 verlängert werden. Dies beinhaltet die Absenkung des Mindesterfordernisses der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten auf 10 Prozent und der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.“

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen“ sollen danach insbesondere die aktuell bis 30. September 2022 befristeten Verordnungsermächtigungen in § 109 Abs. 5 SGB III und § 421c SGB III in § 109 SGB III zusammengefasst, punktuell erweitert und verlängert werden. Der Entwurf soll per Änderungsantrag in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

Im Einzelnen sollen geregelt werden:

– Die Möglichkeit der Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt wird gemäß des geltenden Rechts auf maximal 24 Monate begrenzt (§ 109 Abs. 4 SGB III-E). Sie steht zukünftig nur noch der Bundesregierung zur Verfügung. Bisher war dies eine Verordnungsermächtigung für das Bundesarbeitsministerium.

– In § 109 Abs. 5 SGB III wird für die Bundesregierung bis zum 30. Juni 2024 die Möglichkeit geschaffen, Verfahrensvereinfachungen für die Bundesagentur für Arbeit (BA) bei den Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes zu regeln. Neben den bereits bestehenden Verordnungsermächtigungen, mit denen das Mindesterfordernis auf bis zu 10 % herabgesetzt (§ 109 Abs. 5 Nr. 1 SGB III-E) und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet (§ 109 Abs. 5 Nr. 3 SGB III-E) werden kann, soll jetzt neu in § 109 Abs. 5 Nr. 2 SGB III-E auch die Möglichkeit bestehen, per Verordnung auf das vorrangige Einbringen von Erholungsurlaub zu verzichten.

– In § 109 Abs. 6 SGB III-E soll die Verordnungsermächtigung bis 30. Juni 2024 verlängert werden, mit der die Bundesregierung die vollständige oder teilweise Erstattung der vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung regeln kann.

– In § 109 Abs. 7 SGB III wird eine neue Verordnungsermächtigung geschaffen, auf deren Grundlage auch eine nachträgliche Anzeigenerstattung im Folgemonat zulässig ist. Damit sollen Arbeitgeber und BA in Krisensituationen im Verfahren der Antragstellung des Kurzarbeitergeldes entlastet werden. Auch diese Ermächtigung soll befristet bis zum 30. Juni 2024 gelten.

– Die Verordnungsermächtigung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit in § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird bis 30. Juni 2023 verlängert.

– Beschäftige in Kurzarbeit erhalten dauerhaft die Möglichkeit, ihr Kurzarbeitergeld durch die Aufnahme einer geringfügigen Nebenbeschäftigung anrechnungsfrei aufzustocken (§ 106 Abs. 3 SGB III-E).

Manfred Baumann: „Das Gesetz und die Verordnungsermächtigungen sollen zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Damit wäre eine Nahtlosigkeit bei den Verordnungsermächtigungen sichergestellt.“