11 Nov. Hinweispflichten des Arbeitsgebers zum Urlaubsabbau
Allgemein bekannt ist, dass nicht genommener Urlaub untergeht, wenn er nicht im laufenden Kalenderjahr genommen wird. Ausnahme: Der Urlaub kann aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden; dann geht er – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen - am 31.03. des Folgejahres unter.Wie der Arbeitgeberverband Osthessen...